Pranger statt Gericht?
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Die letzten Jahrzehnte sind geprägt von einem tiefgreifenden Wandel der Medienlandschaft. Der rasante Aufstieg sozialer Netzwerke und die schrittweise Verdrängung klassischer Printmedien durch jederzeit verfügbare digitale Inhalte haben die gesellschaftliche Bedeutung und Einflusskraft der Massenmedien (noch) weiter verstärkt. Diese Entwicklungen bleiben auch für das Rechtssystem nicht ohne Folgen und haben im Bereich des Strafrechts erhebliche Auswirkungen für Beschuldigte. Noch bevor eine fundierte rechtliche Klärung und ein Schuldspruch eines Gerichts erfolgt, sehen sich Betroffene häufig bereits einem öffentlichen Urteil ausgesetzt. Rechtliche Schutzmechanismen zugunsten von Beschuldigten werden in diesen Fällen durch die mediale Vorverurteilung ausgehebelt.
Unschuldsvermutung
Auf der einen Seite gilt nach Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und § 8 der Strafprozessordnung jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Dieser Grundsatz der Unschuldsvermutung ist auch verfassungsrechtlich abgesichert. Adressaten sind neben den Strafverfolgungsbehörden auch die Medien. Daher sieht beispielsweise § 7b Mediengesetz einen Entschädigungsanspruch für denjenigen vor, der in einem Medium als überführt oder schuldig dargestellt oder als Täter bezeichnet wird, wenn dieser faktisch nur tatverdächtig ist. Dem gegenüber steht allerdings das Recht auf Information und die freie Meinungsäußerung. Diese Grundrechte sind ebenfalls durch Art 10 EMRK verfassungsrechtlich abgesichert. Darunter fällt auch, aufgrund ihrer wichtigen Rolle in einer demokratischen Gesellschaft, die Freiheit der Presse. Aufgrund dieser völlig unterschiedlichen Zielsetzungen der genannten Prinzipien ergibt sich naturgemäß ein – in Wahrheit nicht aufzulösendes – Spannungsverhältnis.
Für Betroffene wäre es von immenser Wichtigkeit, dass sämtliche Akteure – sowohl staatliche Institutionen als auch die Medien – mit Bedacht agieren und ihr Bestmögliches tun, um trotz dieses Spannungsverhältnisses sowohl den Beschuldigtenrechten als auch dem Recht auf Information in angemessener Weise zum Durchbruch zu verhelfen. Aufgrund eigener Erfahrungen in der Strafverteidigung darf allerdings durchaus bezweifelt werden, dass diese Balance in der heutigen Zeit tatsächlich noch aufrecht gehalten wird. Dazu sei nur eines von vielen aktuellen Beispielen genannt: Im Rahmen des gegen René Benko geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das wohlgemerkt gem. § 12 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht öffentlich ist, kam es am 23. Jänner 2025 zu dessen Festnahme. Allein am Tag nach der Festnahme lieferte ein Pressespiegel sage und schreibe 458(!) Einträge über René Benko. In den kommenden Wochen stieg diese Zahl auf über 2.000(!) nationale und internationale Medienberichte, wobei hier die zigtausenden Einträge auf Social-Media-Plattformen noch gar nicht mitberücksichtigt sind (Anm: Der Hashtag #Benko landete in den „Longest Trending Top Hashtags“ nur einen Platz hinter dem Hashtag #Putin). In zahlreichen dieser Medienberichte wurde die Unschuldsvermutung mit Füßen getreten und bedauerlicherweise auch nicht nur über René Benko, sondern auch dessen Familienmitglieder mit Fake-News (z.B. Scheidungsgerüchte) konfrontiert. Hinzu tritt, dass man plötzlich sensible Aktenbestandteile oder oftmals aus dem Zusammenhang gerissene Chatnachrichten (etwa in der Causa der „ÖVP-Inseraten-Affäre“) zuerst aus den Medien erfährt, bevor sie überhaupt der Verteidigung zugestellt werden.
Klickzahlen entscheiden
Zusammenfassend entsteht für die Bevölkerung häufig der Eindruck, eine Verurteilung sei nur noch Formsache. Getrieben vom Prinzip „only bad news are good news“ geht der von den Medien ausgetragene Kampf um Schlagzeilen und höhere Klickzahlen regelmäßig zu Lasten der Rechte von Prozessbeteiligten und der Chance einer unbeeinflussten Wahrheitsfindung. Durch das gezielte Weitergeben sensibler Akteninhalte und deren breite Veröffentlichung in klassischen wie digitalen Medien wird die gesetzlich vorgesehene Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens zunehmend unterlaufen. Beschuldigte werden an den Pranger gestellt, bevor ein Gericht über ihre Schuld entscheidet. Die Frage, ob dies mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung vereinbar ist, dürfen Sie, liebe Leserinnen und Leser, selbst beantworten.
Autor
Partner WKK Law Rechtsanwälte
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