Halali auf Kryptos: Jetzt will´s der Fiskus wissen
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Weltweite OECD-Regeln verpflichten künftig Krypto-Plattformen zur Meldung von Kundentransaktionen. Damit können Steuerbehörden überprüfen, ob Krypto-Gewinne ordnungsgemäß versteuert wurden.
Mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz - die Regierungsvorlage wurde am 20. November 2025 veröffentlicht - setzt Österreich die neuen Regeln per Gesetz um.
Ab Anfang 2026 müssen Krypto-Plattformen die Meldepflichten erfüllen. Erste Kundendaten werden 2027 an Steuerbehörden übermittelt.
Die Popularität von Kryptowährungen ist seit Jahren gestiegen. Das hat natürlich auch der Fiskus mitgekriegt. In Österreich wurden vor drei Jahren separate Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen beschlossen. Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen seit der Neuregelung im Jahr 2022 so wie auch alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.
Seit Anfang 2024 sind österreichische Krypto-Plattformen verpflichtet, die 27,5-prozentige Steuer auf Kryptoeinkünfte in Form der KESt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Laut dem Beratungsunternehmen PwC ist es nicht auszuschließen, dass österreichische Anleger daher bewusst österreichische Kryptobörsen meiden und stattdessen ausländische Plattformen nutzen, um den KESt-Abzug zu vermeiden.
Meldepflicht an die Steuerbehörden
Kryptotransaktionen, die über in- und ausländische Kryptobörsen abgewickelt werden, sind bislang für österreichische Steuerbehörden nicht einsehbar. Dies soll sich mit der überarbeiteten EU-Amtshilferichtline, der sogenannten DAC 8, die auf dem Crypto-Asset Reporting Framework CARF der OECD basiert und in Österreich mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) umgesetzt wird, ändern. DAC 8 verpflichtet nämlich Kryptodienstleister, Name, Adresse und die Steueridentifikationsnummer der Steuerpflichtigen sowie die durchgeführten Kryptotransaktionen an die Steuerbehörden zu melden.
„Wickeln österreichische Anleger Kryptotransaktionen etwa über eine deutsche Kryptobörse ab, so meldet die deutsche Kryptobörse die Transaktionen der österreichischen Anleger an die deutsche Steuerbehörde, die wiederum die Daten an die österreichische Finanz weiterleitet“, betont Johannes Edlbacher, Steuerexperte bei PwC Österreich. Die österreichische Finanzverwaltung wird somit umfassende Daten über die Kryptotransaktionen der Steuerpflichtigen erhalten, die automationsunterstützt ausgewertet und zur Überprüfung der Steuerehrlichkeit der Investoren herangezogen werden können.
CARF wird nicht nur von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Mittlerweile haben auch mehr als 40 Drittstaaten ihre Teilnahme zugesagt. DAC 8 tritt in der EU am 1. Jänner 2026 in Kraft, wobei die ersten Meldungen an die Steuerbehörden für das Jahr 2026 im Jahr 2027 vorzunehmen sind.
Deutlich höheres Entdeckungsrisiko
Mit dem internationalen Datenaustausch wird das Entdeckungsrisiko deutlich steigen. Deshalb sind bisher säumige Anleger gut beraten, nicht ordnungsgemäß versteuerte Einkünfte aus Kryptowährungen durch eine Selbstanzeige nachzuversteuern. Denn eine Selbstanzeige ist nur unter bestimmten Bedingungen strafbefreiend, insbesondere wenn die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt hat oder wenn den Anlegern nicht bekannt ist, dass die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt ist. Selbst wenn die Finanz bereits Kenntnis über nicht versteuerte Kryptoeinkünfte erlangt hat, ist die Einbringung einer Selbstanzeige in der Regel sinnvoll, da sie unter Umständen einen Milderungsgrund darstellt.
Die abgabenrechtliche Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre, im Fall von bedingtem Vorsatz, also von Steuerhinterziehung, zehn Jahre. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen und somit auch aus Kryptowährungen) wird in der Regel bedingter Vorsatz unterstellt.
Autor
Finanzjournalist
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